Reisebedingungen AIDA 2019/2020

Die vollständigen Reisebedingungen finden Sie hier in PDF-Form zum Download.

Liebe Gäste,

bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungs­bedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeinen Beförderungs­bedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.

Die Reisebedingungen sind gültig ab dem 11.10.2018.

1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diese allgemeinen Reisebedingungen.

1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reisebestätigung durch AIDA Cruises zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2. Zahlungen

2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 r BGB iVm Artikel 252 EGBGB wird folgende Anzahlung fällig:

  • Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20 %
  • Bei Buchung von AIDA VARIO 25 %
  • Bei Buchung von JUST AIDA 30 %

Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.

2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.3 Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung bzw. auf der Rückseite des neutralen Amadeus TOMA® Buchungsformulars.

2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.

2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. MasterCard oder Visa) vorgenommen werden. Darüber hinaus findet der Kunde weitere Zahlungsarten auf www.aida.de/myaida bzw. www.aida-cruises.at/myaida. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich.

2.7 Tritt ein Dritter in den Vertrag des Reisenden ein, so haften beide AIDA Cruises gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

3. Leistungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Fall von Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- und Visagebühren o.Ä., die von dem Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von AIDA verauslagt, so ist AIDA berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiterzubelasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.

3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reisebestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des  Reisevertrags ändern.

3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.

4. Vertragsänderungen

4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

4.2 AIDA Cruises ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. AIDA Cruises hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.

4.3 Kann AIDA Cruises die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen AIDA Cruises und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist AIDA Cruises berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises

5.1 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten: 

a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.

b) AIDA Cruises ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert; in diesem Fall hat AIDA Cruises den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

5.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.

5.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.

5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter Ziffer 5.3 genannten Situationen vorliegt.

5.6 Ferner kann AIDA Cruises den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und/oder zum Ausweisdokument gebucht hat.

6. Rücktritt durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender ersparter Aufwendungen von AIDA Cruises und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils p.P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:

AIDA PremiumAIDA VarioJUST AIDA
Bis zum 50. Tag* (mind. 50€ p. P.)20%30%35%
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag*25%30%35%
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag*35%35%40%
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag*60%60%60%
Ab dem 14. Tag*80%80%80%
Nichterscheinen, Stornierung am Tag
des Reisebeginns und bei nachträglicher
Stornierung
95%95%95%

*vor Reisebeginn

 

Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils p.P. und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):

Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn50%
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn80%
Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns
und bei nachträglicher Stornierung
95%

 

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises in den Tarifen AIDA PREMIUM und AIDA VARIO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80% des anteiligen Reisepreises, im Tarif JUST AIDA eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95% des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Stornopauschalen gelten nicht für An- und Abreisepakete im Tarif FlexFlug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.

6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

6.4 Abweichend von Ziffer 6.2 kann AIDA Cruises keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.

6.5 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

6.6 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen. 

7. Umbuchung/Vertragsübertragung

7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:

  • Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
  • Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder JUST AIDA auf AIDA VARIO 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
  • Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine

Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.

7.2 Der Kunde kann bis 7 Tage vor Reisebeginn gegenüber AIDA Cruises erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen (wir empfehlen per Fax oder E-Mail). AIDA Cruises ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. In der Regel fallen hierfür 50 Euro Bearbeitungsgebühr an. In besonderen Konstellationen, z.B. wenn Linienflüge betroffen sind, können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen (bis zu 300 Euro p.P.).

7.3 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

8. Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden

8.1 AIDA Cruises hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Kunde von AIDA Cruises entsprechend § 651k BGB Abhilfe verlangen und ggf. den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, den Reisepreis nach § 651m BGB mindern und/oder nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

8.2 Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat AIDA Cruises den Reisemangel zu beseitigen. AIDA Cruises kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.3 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich der Rezeption anzuzeigen. Ist AIDA Cruises infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung und / oder Schadensersatz entsprechend § 651m BGB bzw. § 651n BGB aus diesem Reisemangel ausgeschlossen.

8.4 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag nach § 651l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Kunde hat AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und AIDA Cruises hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von AIDA Cruises verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck an der Rezeption oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.

8.6 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte nur gegenüber AIDA Cruises unter folgender Anschrift erfolgen: AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S.p.A. Am Strande 3d, 18055 Rostock, Deutschland Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

9. Haftung/Haftungsbeschränkung

9.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:

a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009).

b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.

c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.

9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.

9.4 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und/ oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für AIDA Cruises zu qualifizieren oder AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.

9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.

9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.

9.7 AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäck-Versicherung.

10. Medizinische Versorgung an Bord

Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 bzw. Deck 7 (AIDAmira) befinden. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord.

Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich.

Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich).Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können.

Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-­Krankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur.

Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital.

Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-­Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

11. Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge

Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll - und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwach ­ sen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

12.3 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforder ­ lichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.4 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

12.5 AIDA Cruises ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gemäß vorstehender Ziffer 12.3, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

13. Datenschutz

Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten per Post oder E -Mail verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an:

AIDA Cruises
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Am Strande 3d
18055 Rostock, Deutschland

oder datenschutz@aida.de.

Weitere Informationen zum Datenschutz können Sie unserer Datenschutzerklärung auf www.aida.de/datenschutz entnehmen.

14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

AIDA Cruises ist laut EU -Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist AIDA Cruises verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/sites/ transport/files/air -safety -list_en.pdf

15. Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand

15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach § 651 i BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15.2 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

15.4 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Rostock verklagen.

15.5 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und AIDA Cruises als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.6 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.

15.7 AIDA Cruises nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

15.8 Die Nichtigkeit und /oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und /oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und /oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge. 15.9 Diese Reisebedingungen entsprechen denen aus dem Katalog „März 2019 bis April 2020“ und gelten für alle Reisen aus dem AIDA Katalog „März 2019 bis April 2020“. Weitere wichtige Bordinformationen, Decks - und Kabinengrundrisse finden Sie im AIDA Katalog „März 2019 bis April 2020“.